Satzung VDiMa e.V.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins §1
Der Verein führt den Namen: Verein der zertifizierten Disability-Manager Deutschland e.V.
Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Die Abkürzung lautet: VDiMa-Deutschland. Die internationale Abkürzung: VDiMa-Germany
§2
Der Verein der zertifizierten Disability-Manager Deutschland e.V. ist ein wissenschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, des Gedankenaustausches und die Verbreitung von Erkenntnissen der Qualität im Disability-Management.
Der Verein bezweckt ferner die Zusammengehörigkeit und den Erfahrungsaustausch der deutschen und internationalen Fachleute auf diesem Gebiet.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er tritt im Sinne der Satzung für die Interessen seiner Mitglieder ein. Eine Erwerbs- und sonstige eigenwirtschaftliche Betätigung sind ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
II. Mitglieder §3
Mitglieder des Vereins sind:
Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
- a.) Natürliche Personen mit einer Zertifizierung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften als Disability-Manager
- b.) Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich aktiv für die Belange und Interessen der zertifizierten Disability-Manager einsetzen.
2. Außerordentliche Mitglieder sind:
-Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Alte Heerstraße 111 in 53757 St. Augustin
-Landesverband Nordostdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fregestraße 44 in 12161 Berlin
§4
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft rechnet vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme erfolgt oder entsprechend dem Antrag zur Aufnahme in den Verein. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist dem Anmeldenden eine schriftliche Begründung zu erteilen. Dagegen kann er sich in der nächsten Mitgliederversammlung wenden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch den Tod
- a.) durch freiwilligen Austritt, der mit Ende des Vereinsjahres erfolgen kann und drei Monate vorher dem Vorstand anzuzeigen ist
- b.) durch grobe Verletzung der Vereinsinteressen
- c.) durch Ausschluss, z.B. wegen Beitragsrückstand von mindestens einem
Jahresbeitrag
Über den Ausschluss im Falle des § 8 Abs. b und c entscheidet der Vorstand.
§6
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Ausscheiden sämtliche Ansprüche an den Verein.
§7
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§8
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser beträgt bei Gründung des Vereins 50,00 € für ordentliche Mitglieder gemäß § 5 Nr. 1a und natürlichen Personen gemäß § 5 Nr. 1b. Für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts beträgt der Beitrag 1.000,00 €.
Die Beitragshöhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.
Der Beitrag ist spätestens 6 Wochen nach Eintritt fällig, für die laufenden Vereinsjahre ist der Beitrag spätestens bis zum 1. April des Vereinsjahres kostenfrei dem Schatzmeister einzusenden.
Liegt die Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte, so wird nur die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben, der bis zum 31.Dezember des laufenden Jahres fällig wird. Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spenden.
III. Organe des Vereins
§9
Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung b.) der Vorstand
c.) die Geschäftsführung
§ 10 Mitgliederversammlung
Ein Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladungen müssen spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung versandt werden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Einladungen bekannt gegeben.
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind:
- a.) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
- b.) Vorlage des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr und
des Kostenvoranschlages für das nächste Vereinsjahr - c.) Bericht des Rechnungsprüfers und Entlastung der Kassen- und
Geschäftsführung für das abgelaufene Vereinsjahr
- d.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das kommende Vereinsjahr
- e.) Neuwahl der ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes
- f.) Wahl der Rechnungsprüfer
- g.) Anträge der Mitglieder
- h.) Festsetzung von Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
§ 11
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen und Beschlüsse führt der Schriftführer oder sein Stellvertreter eine Niederschrift.
§ 12
Nur der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm diese im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder sie beantragt.
§ 13
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
In folgenden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:
a.) bei Abstimmung über den Antrag auf Auflösung des Vereins
b.) bei Antrag auf Eingliederung in eine andere Organisation, die eine
Aufgabe der Selbständigkeit zur Folge hätte.
Bei Abstimmung über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit aller bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14
In eilbedürftigen Fällen die im Interesse des Vereins liegen, ist eine schriftliche Abstimmung zulässig.
Die Aufforderung dazu muss eine Frist von sechs Wochen enthalten. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
Vorstand, Geschäftsführung
§ 15
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für jeweils zwei Jahre.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder, wenn mehrere Kandidaten für das Amt zur Wahl stehen, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten auch hier als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
§ 16
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird ein Geschäftsführer vom Vorstand für die Zeit von drei Jahren gewählt.
Beratendes Mitglied des Vorstandes ist ein Vertreter des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und ein Vertreter des Landesverbandes Nordostdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§17
Alle Ämter sind Ehrenämter. Auf Beschluss des Vorstandes können Ämter mit einer Aufwandsentschädigung bestellt werden.
§ 18
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er kann im Falle der Verhinderung von Stellvertretern jeweils einzeln vertreten werden.
Urkunden, Erklärungen und Bekanntmachungen des Vorstandes sind soweit sie nicht das laufende Geschäft betreffen unter dem Namen des Vereins vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Die laufenden Geschäfte werden vom Geschäftsführer wahrgenommen.
§ 20
Der Schriftführer verfasst Niederschriften, Einladungen, Rundschreiben und Veröffentlichungen in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer.
§ 21
Der Schatzmeister führt die Mitgliederliste.
Der Schatzmeister verwaltet die eingehenden Gelder und leistet Zahlungen für den Verein nach Anweisung durch den Vorstand oder dem Geschäftsführer. Der Schatzmeister legt alljährlich der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über das letzte Vereinsjahr vor, der vorher von zwei Kassenprüfern überprüft wurde.
Der Geschäftsführer legt der Hauptversammlung einen Kostenvoranschlag für das nächste Vereinsjahr vor.
IV. Allgemeine Bestimmungen
§ 21
Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Durch schriftliche Vollmacht kann es sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen.
§ 22
Die Mitglieder haben das Recht, den Vorstand in allen Fragen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, um Auskunft zu bitten. Sie haben ferner das Recht, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben, die den Inhalten des Disability-Managements entsprechen oder ihm auf andere Weise förderlich sind.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Fragen und Anregungen nachzugehen und dem betreffenden Mitglied Auskunft über die Erledigung der Angelegenheit zu geben.
§ 23
Die Mitglieder können Anträge zur Hauptversammlung stellen. Die Anträge müssen schriftlich spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung an den Vorstand abgesendet werden. Rechtzeitig eingereichte Anträge müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.
§ 23 a
Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG) zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitli- chen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein eine Datenschutzordnung.
Sofern der technische Fortschritt bzw. Änderungen der Rechtslage eine zukünftige Anpas- sung der Datenschutzordnung erforderlich machen, kann der Vorstand dafür notwendige Ausführungsregelungen beschließen, mit denen die Datenschutzordnung in dem erforderli- chen Umfang angepasst bzw. ergänzt wird.
V. Schlussbestimmungen
§ 24
Die beabsichtigte Auflösung des Vereins oder eine Eingliederung in eine andere Organisation, die eine Aufgabe der Selbständigkeit zur Folge hätte, muss acht Wochen vor der Hauptversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Werden entsprechende Anträge von Mitgliedern gestellt, so sind sie zunächst in Sitzungen des Vorstandes zu behandeln. Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Antragsteller ist dann berechtigt, bei Ablehnung den Antrag erneut an den Vorstand zu richten, der diesen Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung setzen muss.
a.) Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
b.) Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Bildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
VI. Gründungsmitglieder § 25
Die nachfolgenden Gründungsmitglieder erklären mit ihrer Unterschrift, die vorliegende, insgesamt aus acht Seiten bestehende Vereinssatzung, die nach dem Willen der Gründungsmitglieder verbindlich für den Verein zertifizierten Disability-Manager Deutschland e. V. gelten soll, in Berlin am …………….. einstimmig errichtet zu haben.
VII. Inkrafttreten
§ 26
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Verein der zertifizierten Disability-Manager Deutschland e.V. am ………………… in Berlin beschlossen.
Der Vorstand