Satzung

Satzung des Vereins der zertifizierten Disability-Manager Deutschlands e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Verein der zertifizierten Disability-Manager Deutschlands e.V. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Die Abkürzung lautet: VDiMa-Deutschland. Die internationale Abkürzung: VDiMa-Germany

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein der zertifizierten Disability-Manager Deutschlands e.V. ist ein wissenschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, des Gedankenaustausches und die Verbreitung von Erkenntnissen der Qualität im Disability-Management, insbesondere durch nationale und internationale Fachtagungen, Fortbildungsveranstaltungen, Publikationen.
Der Verein bezweckt ferner die Zusammengehörigkeit und den Erfahrungsaustausch der deutschen und internationalen Fachleute auf diesem Gebiet.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er tritt im Sinne der Satzung für die Interessen seiner Mitglieder ein. Eine Erwerbs- und sonstige eigenwirtschaftliche Betätigung sind ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind: Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können werden:
a.) Natürliche Personen mit einer Zertifizierung als Disability-Manager
b.) Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich aktiv für die Belange und Interessen der zertifizierten Disability-Manager einsetzen.

§ 4 Aufnahme in den Verein
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft rechnet vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme erfolgt oder entsprechend dem Antrag zur Aufnahme in den Verein. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist dem Anmeldenden eine schriftliche Begründung zu erteilen. Dagegen kann er sich in der nächsten Mitgliederversammlung wenden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss,
4. durch Streichung von der Mitgliederliste,
5. durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum Ende des Vereinsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand ab-zugeben.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
1. seine Pflichten schuldhaft in grober Weise verletzt oder sich vereinsschädigend verhält,
2. mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und im Mahnschreiben auf die bevorstehende Streichung hingewiesen wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Folgen des Ausscheidens
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Ein Anspruch des Mitglieds auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung geleisteter Beiträge besteht nicht.

§ 7 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser beträgt 60,00 € für ordentliche Mitglieder, die gemäß § 3 Nr. 1a oder § 3 Nr. 1 b natürliche Personen sind. Für ordentliche Mitglieder, die altersbedingt nicht mehr erwerbstätig sind, beträgt der Jahresbeitrag 30,00 €. Für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts beträgt der Beitrag 1.000,00 €.
Die Beitragshöhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.
Der erste Beitrag ist spätestens 6 Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft fällig, für die laufenden Vereinsjahre ist der Beitrag spätestens bis zum 1. April des Vereinsjahres fällig. Fällige Beiträge sind kostenfrei auf das Vereinskonto zu zahlen.
Liegt die Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte, so wird nur die Hälfte des Jahresbeitrages erhoben. Der hälftige Jahresbeitrag ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spenden.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) die Geschäftsführung

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladungen müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Brief oder in Textform (z.B. per E-Mail) versandt werden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Einladungen bekannt gegeben.
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind:
a.) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
b.) Vorlage des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr und des Kostenvoranschlages für das nächste Vereinsjahr
c.) Bericht des Rechnungsprüfers und Entlastung der Kassen- und Geschäftsführung für das abgelaufene Vereinsjahr
d.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das kommende Vereinsjahr
e.) Neuwahl der ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes
f.) Wahl der Rechnungsprüfer
g.) Anträge der Mitglieder
h.) Festsetzung von Ort und Zeit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, wobei der Vorstand hiervon bei objektiv zwingenden Gründen abweichen darf

§ 11 Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen und Beschlüsse führt der Schriftführer oder sein Stellvertreter eine Niederschrift.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Nur der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm diese im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.

§ 13 Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
In folgenden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:
a.) bei Satzungsänderung
b.) bei Abstimmung über den Antrag auf Auflösung des Vereins
c.) bei Antrag auf Eingliederung in eine andere Organisation, die eine Aufgabe der Selbständigkeit zur Folge hätte.

§ 14 Schriftliche Abstimmung bei Eilbedürftigkeit
In eilbedürftigen Fällen, die im Interesse des Vereins liegen, ist eine schriftliche Abstimmung zulässig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte vom Mitglied bekannt gegebenen E-Mail-Adresse mit. Zugleich mit der Mitteilung bestimmt der Vorstand die Form der Stimmabgabe und die Frist innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist. Die Frist muss mindestens drei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage betragen. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine schriftliche Beschlussfassung in der in dieser Vorschrift geregelten Weise ist ausgeschlossen bei Angelegenheiten, die Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins oder die Eingliederung des Vereins betreffen.

§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur gültigen Neuwahl des Vorstands im Amt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder, wenn mehrere Kandidaten für das Amt zur Wahl stehen, wer die meisten
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten auch hier als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 16 Geschäftsführer
Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist kein Organ des Vereins im Sinne der §§ 26, 30 BGB.
Der Geschäftsführer ist im Außenverhältnis nur insoweit zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen für den Verein befugt, wie ihm der Vorstand hierzu eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach § 26 BGB bleibt unberührt.
Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§17 Ehrenämter
Alle Ämter sind Ehrenämter. Auf Beschluss des Vorstandes können Ämter mit einer Aufwandsentschädigung bestellt werden.

§ 18 Vertretung
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit zu beschließen, die vom Vereinsregistergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens oder vom zuständigen Finanzamt im Zuge der Anerkennung der Gemeinnützigkeit angeregt werden.
Urkunden, Erklärungen und Bekanntmachungen des Vorstandes sind soweit sie nicht das laufende Geschäft betreffen unter dem Namen des Vereins vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Die laufenden Geschäfte werden vom Geschäftsführer wahrgenommen

§ 19 Schriftführer
Der Schriftführer verfasst Niederschriften, Einladungen, Rundschreiben und Veröffentlichungen in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer.

§ 20 Schatzmeister
Der Schatzmeister führt die Mitgliederliste.
Der Schatzmeister verwaltet die eingehenden Gelder und leistet Zahlungen für den Verein nach Anweisung durch den Vorstand oder dem Geschäftsführer.
Der Schatzmeister legt alljährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das letzte Vereinsjahr vor, der vorher von zwei Kassenprüfern überprüft wurde.

§ 21 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Durch schriftliche Vollmacht kann es sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen.

§ 22 Auskunfts- und Vorschlagsrecht
Die Mitglieder haben das Recht, den Vorstand in allen Fragen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, um Auskunft zu bitten. Sie haben ferner das Recht, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben, die den Inhalten des Disability-Managements entsprechen oder ihm auf andere Weise förderlich sind.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Fragen und Anregungen nachzugehen und dem betreffenden Mitglied Auskunft über die Erledigung der Angelegenheit zu geben.

§ 23 Mitgliederanträge
Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge müssen mit einer Begründung spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich odr in Textform per E-Mail bei dem Vorsitzenden des Vorstands eingereicht werden. Rechtzeitig eingereichte
Anträge müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 23a Datenschutzordnung
Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein eine Datenschutzordnung.
Sofern der technische Fortschritt bzw. Änderungen der Rechtslage eine zukünftige Anpassung der Datenschutzordnung erforderlich machen, kann der Vorstand dafür notwendige Ausführungsregelungen beschließen, mit denen die Datenschutzordnung in dem erforderlichen Umfang angepasst bzw. ergänzt wird.

§ 24 Auflösung, Vereinsvermögen
Die beabsichtigte Auflösung des Vereins oder eine Eingliederung in eine andere Organisation, die eine Aufgabe der Selbständigkeit zur Folge hätte, muss acht Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Werden entsprechende Anträge von Mitgliedern gestellt, so sind sie zunächst in Sitzungen des Vorstandes zu behandeln. Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Antragsteller ist dann berechtigt, bei Ablehnung den Antrag erneut an den Vorstand zu richten, der diesen Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen muss.
a.) Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
b.) Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Bildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 25 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins der zertifizierten Disability-Manager Deutschlands e.V. am 25.06.2026 in Berlin beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand

Anlage Datenschutzordnung

Quelle: beschlossene Satzung – Mitgliederversammlung 25.06.2026